Ein defizitär anmutender Begriff im Bundesteilhabegesetz > kompensatorische Assistenz
und ein Begriff, der die Assistenz, wie wir sie von Crip Camps kannten, den “fachkraftisierten” [Credits für den Begriff: Fachkraftisierung gehen raus an Raul Krauthausen, der Begriff ist sehr nützlich um manche Phänomene zu beschreiben … wobei ich mir erlaube diesen Begriff vermutlich lediglich in entlehnter Weise zu nutzen] schulischen Leitfäden unterwirft > qualifizierte Assistenz
Wie sieht das genau durchformuliert aus and what’s the Hype now:
§ 78 Abs. 2 SGB IX / 78 SGB IX – Assistenzleistungen …
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Unterscheidung Assistenzleistungen
Assistenzleistungen gemäß §78 SGB IX umfassen
• die vollständige oder teilweise Übernahme von Handlungen zur
Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der leistungsberechtigten Person (kompensatorische Assistenz) und
• die Befähigung zur eigenständigen Alltagsbewältigung (qualifizierte Assistenz)
Dabei gehört zur qualifizierten Assistenz auch die Erhaltung von Fähigkeiten. Die leistungsberechtigte Person soll die Alltagsbewältigung erproben und einüben, um sie soweit wie möglich selbst zu übernehmen.
https://www.lwv-hessen.de/fileadmin/user_upload/daten/Dokumente/Lernplattform/Vertragliche_Grundlagen/Praesentation-Grundlagenschulung-Rahmenvertrag_3-2022-06-03.pdf [Zugriff 31.08.2023]
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Wenn man es kostenorientiert formulieren will, dann geht das vermutlich in die Richtung, das irreführende Mantra “Leistungen, Leistungen, Leistungen”. Geldmittel also:
“3.1. Qualifizierte Assistenz: Leistungen zur Befähigung zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung werden als sog. qualifizierte Assistenz erbracht. D.h. pädagogische oder psychologische Fachkräfte beraten Menschen mit Behinderungen und helfen ihnen z.B. soziale Beziehungen herzustellen und zu erhalten oder ihre Freizeit zu gestalten. Es geht dabei darum, dass die Menschen mit Behinderung lernen und üben sollen, etwas selbst zu tun. Diese Form der Assistenz wird in der Regel für eine begrenzte Zeit bewilligt, bis die Betroffenen gelernt haben, ohne die Hilfen zurecht zu kommen.
3.2. Einfache Assistenz: Leistungen zur vollständigen oder teilweisen Übernahme von Tätigkeiten, die Menschen wegen ihrer Behinderung nicht selbst oder nicht allein ausführen können, können von Personen ohne besondere Qualifikation erbracht werden. Die Kostenträger bezahlen für diese Assistenzkräfte entsprechend weniger. Diese Leistungen sind in der Regel so lange erforderlich, wie die Behinderung besteht, also oft ein ganzes Leben lang. Der Rechtsanspruch besteht also zeitlich unbegrenzt.”
https://www.betanet.de/assistenzleistungen.html [Zugriff 31.08.2023]
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Das tatsächliche Gesetzt nun klingt doch ein wenig unspektakulärer:
Sozialgesetzbuch Neuntes Buch – Rehabilitation und Teilhabe von Menschen mit Behinderungen – (Artikel 1 des Gesetzes v. 23. Dezember 2016, BGBl. I S. 3234) (Neuntes Buch Sozialgesetzbuch – SGB IX)
§ 78 Assistenzleistungen
(1) Zur selbstbestimmten und eigenständigen Bewältigung des Alltages einschließlich der Tagesstrukturierung werden Leistungen für Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere Leistungen für die allgemeinen Erledigungen des Alltags wie die Haushaltsführung, die Gestaltung sozialer Beziehungen, die persönliche Lebensplanung, die Teilhabe am gemeinschaftlichen und kulturellen Leben, die Freizeitgestaltung einschließlich sportlicher Aktivitäten sowie die Sicherstellung der Wirksamkeit der ärztlichen und ärztlich verordneten Leistungen. Sie beinhalten die Verständigung mit der Umwelt in diesen Bereichen.
(2) Die Leistungsberechtigten entscheiden auf der Grundlage des Teilhabeplans nach § 19 über die konkrete Gestaltung der Leistungen hinsichtlich Ablauf, Ort und Zeitpunkt der Inanspruchnahme. Die Leistungen umfassen
1.
die vollständige und teilweise Übernahme von Handlungen zur Alltagsbewältigung sowie die Begleitung der Leistungsberechtigten und
2.
die Befähigung der Leistungsberechtigten zu einer eigenständigen Alltagsbewältigung.
Die Leistungen nach Nummer 2 werden von Fachkräften als qualifizierte Assistenz erbracht. Sie umfassen insbesondere die Anleitungen und Übungen in den Bereichen nach Absatz 1 Satz 2.
(3) Die Leistungen für Assistenz nach Absatz 1 umfassen auch Leistungen an Mütter und Väter mit Behinderungen bei der Versorgung und Betreuung ihrer Kinder.
(4) Sind mit der Assistenz nach Absatz 1 notwendige Fahrkosten oder weitere Aufwendungen des Assistenzgebers, die nach den Besonderheiten des Einzelfalles notwendig sind, verbunden, werden diese als ergänzende Leistungen erbracht.
(5) Leistungsberechtigten Personen, die ein Ehrenamt ausüben, sind angemessene Aufwendungen für eine notwendige Unterstützung zu erstatten, soweit die Unterstützung nicht zumutbar unentgeltlich erbracht werden kann. Die notwendige Unterstützung soll hierbei vorrangig im Rahmen familiärer, freundschaftlicher, nachbarschaftlicher oder ähnlich persönlicher Beziehungen erbracht werden.
(6) Leistungen zur Erreichbarkeit einer Ansprechperson unabhängig von einer konkreten Inanspruchnahme werden erbracht, soweit dies nach den Besonderheiten des Einzelfalles erforderlich ist.
https://www.gesetze-im-internet.de/sgb_9_2018/__78.html [Zugriff 31.08.2023]
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Der Hype um das Ganze ist für mich ein Grund in der Position als distanzierter Beobachter und Kritiker zu verharren.