Hinweisgeberschutzgesetz: in der Antidiskriminierungsarbeit hilft es eher nicht
Hinweisgeberschutzgesetz: in der Antidiskriminierungsarbeit hilft es eher nicht
Das Hinweisgeberschutzgesetz deckt lediglich straf- oder bußgeldbewehrte Verstöße ab, die natürlichen Personen “die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über [solche] Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen (hinweisgebende Personen).” > https://www.gesetze-im-internet.de/hinschg/BJNR08C0B0023.html [Zugriff 06.11.2024]
Bei den Punkten, die eine konstante mögliche Unterminierung von Menschenrechten angehen, bei Diskriminierungsformen also, die im Berufsleben oder im ehrenamtlichen Tätigkeiten bezeugt werden, hilft das Hinweisgeberschutzgesetz nicht, da Diskriminierung allein keinen Strafbestand erfüllt.
In Hinsicht auf Tätigkeiten also, die in direkten sozialen gesellschaftlichen Zusammenhängen stehen: das heißt z.B. alles aus dem Bereich sozialer Arbeit, gesetzlicher Betreuung, ehrenamtliche Tätigkeiten, Berufsausübung in ‘pflegerischen’ und assistenzgebenden Bereichen, pädagogische Tätigkeiten … stehen wir weiterhin vor den gleichen Problemen, wie vor dem Whistleblower-Gesetz.
Hier gibt es keine Bezugspunkte, die sich aus dem Gesetz und seiner Grundidee herleiten lassen, die institutionalisiert ermöglichter Diskriminierung ein Gegeninstrument zur Hand geben würden.
Alle sozialen, gesellschaftlichen Missstände, die über Erwerbtätigkeiten, Berufsfelder, Ehrenämter stattfinden und/oder bezeugt werden, können intern nicht über Whistleblowing angegangen werden, solange die benannten Missstande keinen durch Strafe oder Bußgeld zu ahndenden Tatbestand darstellen. Wie wir alle wissen, macht aber genau diese Unstrafbarkeit den Umstand aus, den Diskriminierende nutzen, um Ableismus, Rassismus, Ageismus, Sexismus usw. als ein Mittel sozialer Herabsetzung und Entwertung anderer Menschen auszunutzen. Die Gründe, warum Diskriminierung stattfindet und weshalb, sind unklar und können vermutlich unterschiedlich beantwortet werden, von unterschiedlichsten Standpunkten her betrachtet. Dass > Diskriminierung in seinen bekannten und weniger bekannten Formen in Gesellschaften stattfindet, und eine stets schädliche gesellschaftliche Problematik darstellt, wird politisch anerkannt. Wo und wie (auch ganz typischerweise) solche > greifbaren Ausdrücke von Menschenfeindlichkeit aber stattfinden, hat in der öffentlichen Diskussion noch keine wirklich hinreichende Adressierung und Beantwortung gefunden.
Und so bleiben die Alltagsformen von Diskriminierung im großen Stile wirksam.
Begegnen wir dem bekannten Problem von systematisch ageistischen Strukturen in irgendeiner Einrichtung für Senioren, können wir diese nicht offiziell beanstanden, da sich der Missstand in einer gesellschaftlichen Grauzone bewegt. Nach moralischen Empfinden, nehmen wir so zum Beispiel ein Unrecht und Diskriminierung wahr, im Sinne juristischer Strafbarkeit liegt hier aber kein Gesetzesverstoß “lediglich” durch Diskriminierung vor.
Die Form, in der der Hinweisgeberschutz im EU-Recht und in der BRD aktuell formuliert ist, zielt vor allem auf wirtschaftliche Interessen und Schwerpunkte ab, und auf Interessen von Arbeitnehmern im Sinne des Schutzes ihres Erwerbsstatuses, aber nicht im Sinne ihrer ethischen und zivilgesellschaftlichen bürgerschaftlichen Verpflichtungen in den sozialen Berufsfeldern. Soziales Recht wird in dem Sinne nicht gestärkt im zivilgesellschaftlichen Sinne.
https://commission.europa.eu/aid-development-cooperation-fundamental-rights/your-rights-eu/protection-whistleblowers_de [Zugriff 06.11.2024]
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draft 06.11.2024, 2